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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Möglichkeit grundsätzlich selbständiger Vorfragenbeurteilung (§ 38 AVG) dient dem Interesse an der Raschheit der Entscheidung - zu Lasten der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung -; bei Behördenidentität trifft diese Interessenabwägung nur eingeschränkt zu und gar nicht, wenn dieselbe Behörde in der Hauptfrage bereits entschieden hat.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989080332.X12Im RIS seit
05.03.1991Zuletzt aktualisiert am
09.11.2012