Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §413;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/02/06 89/08/0357 2Stammrechtssatz
Wurde die Frage der Versicherungspflicht bereits rechtskräftig entschieden, so sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden als auch die Parteien gebunden. Die Einbringung einer Beschwerde an den VwGH ändert an der Verbindlichkeit eines solchen Bescheides nichts, weswegen im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht nicht neuerlich aufgerollt werden darf (Hinweis E 31.1.1985, 84/08/0138).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989080332.X09Im RIS seit
05.03.1991Zuletzt aktualisiert am
09.11.2012