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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §355;Rechtssatz
Die bescheiderlassende Behörde ist an eine eigene, wenn auch nicht rechtskräftige Entscheidung über die (- nunmehrige -) Vorfrage wegen der Grundsätze 1 der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und 2 der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung gebunden (hier: festzustellende Beitragspflicht bei festgestellter Versicherungspflicht). Der Rechtsschutz ist im Hinblick auf die gegen den Hauptfragenbescheid zulässigen Rechtsmittel nicht beeinträchtigt.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989080332.X11Im RIS seit
05.03.1991Zuletzt aktualisiert am
09.11.2012