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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §89 Abs4;Rechtssatz
Die Frage, ob ein anonymes Sparbuch dem Beschuldigten zuzurechnen ist, ist nicht von der Bank zu lösen, sondern bei erst in dem den Kunden (Beschuldigten) betreffenden Finanzstrafverfahren zu beantworten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140238.X05Im RIS seit
19.09.2001