RS Vwgh 1991/3/5 90/14/0238

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Veröffentlicht am 05.03.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

FinStrG §89 Abs4;
FinStrG §89 Abs5;
KWG 1979 §23 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Frage, ob ein anonymes Sparbuch dem Beschuldigten zuzurechnen ist, ist nicht von der Bank zu lösen, sondern bei erst in dem den Kunden (Beschuldigten) betreffenden Finanzstrafverfahren zu beantworten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140238.X05

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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