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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
ARG 1984 §9;Rechtssatz
Auch die ArbN, die am Feiertag arbeiten, erhalten so, wie jene, die nicht arbeiten, zunächst gem § 9 Abs 1 bis 4 ARG weiterhin das zu zahlende Entgelt als Feiertagsentgelt und überdies gem § 9 Abs 5 ARG das Feiertagsarbeitsentgelt. Haben sie im Beobachtungszeitraum weniger Überstunden geleistet als andere ArbN, so ist freilich - als Folge des Ausfallsprinzips - der Überstundenanteil am Feiertagsentgelt geringer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988080239.X13Im RIS seit
22.11.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013