RS Vwgh 1991/3/5 88/08/0239

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Veröffentlicht am 05.03.1991
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §9;

Rechtssatz

Auch die ArbN, die am Feiertag arbeiten, erhalten so, wie jene, die nicht arbeiten, zunächst gem § 9 Abs 1 bis 4 ARG weiterhin das zu zahlende Entgelt als Feiertagsentgelt und überdies gem § 9 Abs 5 ARG das Feiertagsarbeitsentgelt. Haben sie im Beobachtungszeitraum weniger Überstunden geleistet als andere ArbN, so ist freilich - als Folge des Ausfallsprinzips - der Überstundenanteil am Feiertagsentgelt geringer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988080239.X13

Im RIS seit

22.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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