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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §82 Abs1;Rechtssatz
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigten genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter in Frage kommt. Verdacht ist mehr als bloße Vermutung. Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140207.X02Im RIS seit
05.03.1991