RS Vwgh 1991/3/7 90/16/0005

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Veröffentlicht am 07.03.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §246;
BAO §257;
BAO §258;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber unterscheidet ausdrücklich den Beitritt zu einer Berufung von der Einbringung einer Berufung. Aus dem Recht, einem Rechtsmittel beizutreten, läßt sich nicht auch das Recht ableiten, das Rechtsmittel selbst zu ergreifen (Hinweis E 9.3.1955, 1372/53, VwSlg 1115 F/1955; E 4.7.1974, 1076, 1077/73).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160005.X02

Im RIS seit

07.03.1991

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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