RS Vwgh 1991/3/7 90/16/0043

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Veröffentlicht am 07.03.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
BAO §243;
BAO §246 Abs1;
BAO §257 Abs2;
BAO §276 Abs1;

Rechtssatz

Als Berufungswerber kann nur der verstanden werden, der formell berechtigt ist, eine Berufung einzubringen, oder wer dem Berufungswerber durch besondere Vorschrift gleichgestellt wird, wie das § 257 Abs 2 BAO bezüglich der einer Berufung beigetretenen Person bestimmt, welche die gleichen Rechte geltend machen kann, die dem Berufungswerber zustehen (Hinweis E 19.11.1965, 1835/64).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160043.X02

Im RIS seit

07.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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