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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Als Berufungswerber kann nur der verstanden werden, der formell berechtigt ist, eine Berufung einzubringen, oder wer dem Berufungswerber durch besondere Vorschrift gleichgestellt wird, wie das § 257 Abs 2 BAO bezüglich der einer Berufung beigetretenen Person bestimmt, welche die gleichen Rechte geltend machen kann, die dem Berufungswerber zustehen (Hinweis E 19.11.1965, 1835/64).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160043.X02Im RIS seit
07.03.1991