Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §365;Rechtssatz
Das Eigentum wird erst durch den tatsächlichen Vollzug der Enteignung, also mit freiwilliger Besitzübertragung oder zwangsweiser Besitzeinweisung nach Leistung (Sicherstellung) der Entschädigung erworben. Bei Liegenschaften ist die Verbücherung nicht erforderlich; sie erfolgt nach Vollzug der Enteignung nur zur Berichtigung des Grundbuches
(Hinweis E 27.9.1990, 89/16/0225).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160002.X04Im RIS seit
27.03.2001