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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21;Rechtssatz
Ganz abgesehen davon, daß der klare Wortlaut des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 GrEStG 1955 und 1987 die Verwirklichung des Erwerbsvorganges nach Z 1 auf das Verpflichtungsgeschäft (titulus) und nicht erst auf das Verfügungsgeschäft (modus), nach Z 2 aber ausdrücklich nur auf die Erwerbung des Eigentums bzw den Erwerb des Eigentums abstellt, kann auch bei der Auslegung dieser Gesetzesstellen nicht etwa der wahre wirtschaftliche Gehalt des Sachverhaltes maßgebend sein.
§ 21 BAO ist nämlich keine Regel zur Auslegung von Steuergesetzen, sondern eine Richtlinie zur Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160002.X01Im RIS seit
27.03.2001