RS Vwgh 1991/3/7 90/16/0002

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Veröffentlicht am 07.03.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §21;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z2;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Ganz abgesehen davon, daß der klare Wortlaut des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 GrEStG 1955 und 1987 die Verwirklichung des Erwerbsvorganges nach Z 1 auf das Verpflichtungsgeschäft (titulus) und nicht erst auf das Verfügungsgeschäft (modus), nach Z 2 aber ausdrücklich nur auf die Erwerbung des Eigentums bzw den Erwerb des Eigentums abstellt, kann auch bei der Auslegung dieser Gesetzesstellen nicht etwa der wahre wirtschaftliche Gehalt des Sachverhaltes maßgebend sein.

§ 21 BAO ist nämlich keine Regel zur Auslegung von Steuergesetzen, sondern eine Richtlinie zur Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160002.X01

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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