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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §246 Abs1;Rechtssatz
So wie - von Ausnahmen abgesehen - gemäß § 246 und § 248 BAO zur Einbringung einer Berufung nur derjenige berechtigt ist, an den der Bescheid ergangen ist, und Personen, die nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand eines angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner (hier nach § 9 Z 4 GrEStG 1987 die Verkäuferin und der Beschwerdeführer) oder als Haftungspflichtige in Betracht kommen, von den Abgabenbehörden aber nicht herangezogen worden sind, gemäß § 257 BAO nur das Recht zusteht, einer Berufung, über die noch nicht entschieden ist, beizutreten, kann demjenigen, dem gegenüber ein abgabenrechtlicher Bescheid nicht ergangen ist und dem gegenüber er auch nicht wirkt, vor dem VwGH keine Beschwerdelegitimation zukommen
(Hinweis E 28.6.1989, 88/16/0210, ÖStZB 15/16/1990).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160005.X01Im RIS seit
07.03.1991Zuletzt aktualisiert am
16.03.2015