RS Vwgh 1991/3/7 90/16/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1991
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

ABGB §365;
BAO §24 Abs1 litd;
BStG 1971 §20;
EisbEG 1954 §35 Abs1;
EisbEG 1954 §35 Abs2;

Rechtssatz

Der VwGH hat im Zusammenhang mit der Frage der Zurechnung "enteigneten" Grundbesitzes etwa als wirtschaftliches Eigentum gemäß § 24 Abs 1 lit d BAO mit seinem Erkenntnis vom 12.5.1980, 2363/78, ÖStZB 5/6/1981, S 58, dargetan, daß sich aus den Bestimmungen des BStG 1971 klar ergibt, daß der dingliche Eigentumserwerb für den Enteigner nicht schon durch den rechtskräftigen Enteignungsbescheid erfolgt, sondern erst durch die nach Zahlung oder gerichtlichen Erlag der Entschädigungssumme vorgesehene verwaltungsbehördliche Einweisung in die Liegenschaft bzw dadurch, daß sich der Enteigner im Sinne des § 35 Abs 1 EisbEG 1954 mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Enteigneten in den Besitz des enteigneten Gegenstandes setzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160002.X03

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten