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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §365;Rechtssatz
Der VwGH hat im Zusammenhang mit der Frage der Zurechnung "enteigneten" Grundbesitzes etwa als wirtschaftliches Eigentum gemäß § 24 Abs 1 lit d BAO mit seinem Erkenntnis vom 12.5.1980, 2363/78, ÖStZB 5/6/1981, S 58, dargetan, daß sich aus den Bestimmungen des BStG 1971 klar ergibt, daß der dingliche Eigentumserwerb für den Enteigner nicht schon durch den rechtskräftigen Enteignungsbescheid erfolgt, sondern erst durch die nach Zahlung oder gerichtlichen Erlag der Entschädigungssumme vorgesehene verwaltungsbehördliche Einweisung in die Liegenschaft bzw dadurch, daß sich der Enteigner im Sinne des § 35 Abs 1 EisbEG 1954 mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Enteigneten in den Besitz des enteigneten Gegenstandes setzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160002.X03Im RIS seit
27.03.2001