Index
L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
BAO §278;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1992, 107;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/03/08 88/17/0209 3Stammrechtssatz
Weist die Abgabenbeh zweiter Instanz eine Berufung, die rechtens mangels eines tauglichen Berufungsgegenstandes (hier: die bekämpfte erstinstanzliche Erledigung bezeichnete im Spruch den Adressaten nicht) zurückgewiesen hätte werden müssen, ab und zieht den Berufungswerber als Haftungspflichtigen zur Zahlung eines Abgabenrückstandes heran, entscheidet sie diesbezüglich in rechtswidriger Weise als Abgabenbehörde erster Instanz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988170210.X03Im RIS seit
08.03.1991