RS Vwgh 1991/3/8 88/17/0210

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Veröffentlicht am 08.03.1991
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
L37012 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §278;
BAO §289 Abs1;
BAO §289 Abs2;
B-VG Art83 Abs2;
GetränkeabgabeG Krnt 1978 §2;
LAO Krnt 1983 §207;
LAO Krnt 1983 §212 Abs1;
LAO Krnt 1983 §212 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 107;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/08 88/17/0209 3

Stammrechtssatz

Weist die Abgabenbeh zweiter Instanz eine Berufung, die rechtens mangels eines tauglichen Berufungsgegenstandes (hier: die bekämpfte erstinstanzliche Erledigung bezeichnete im Spruch den Adressaten nicht) zurückgewiesen hätte werden müssen, ab und zieht den Berufungswerber als Haftungspflichtigen zur Zahlung eines Abgabenrückstandes heran, entscheidet sie diesbezüglich in rechtswidriger Weise als Abgabenbehörde erster Instanz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988170210.X03

Im RIS seit

08.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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