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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §80 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/13/0214 E 22. Februar 1989 RS 5Stammrechtssatz
Ist ein Geschäftsführer an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Obliegenheiten gehindert, so muß er entweder sofort die Behinderung der Ausübung seiner Funktion abstellen oder seine Funktion niederlegen und als Geschäftsführer ausscheiden (Hinweis E 29.6.1982, 81/14/0145, E 2.10.1984, 84/14/0027, E 27.3.1985, 83/13/0110). Hat er dies nicht getan und blieb weiterhin als Geschäftsführer tätig, obwohl er sich in seiner Pflichterfüllung behindert sah, hat er auch seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die GmbH treffenden Abgaben verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989170121.X06Im RIS seit
08.03.1991Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009