RS Vwgh 1991/3/8 89/17/0121

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Veröffentlicht am 08.03.1991
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Tir 1984 §60 Abs1;
LAO Tir 1984 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/13/0214 E 22. Februar 1989 RS 5

Stammrechtssatz

Ist ein Geschäftsführer an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Obliegenheiten gehindert, so muß er entweder sofort die Behinderung der Ausübung seiner Funktion abstellen oder seine Funktion niederlegen und als Geschäftsführer ausscheiden (Hinweis E 29.6.1982, 81/14/0145, E 2.10.1984, 84/14/0027, E 27.3.1985, 83/13/0110). Hat er dies nicht getan und blieb weiterhin als Geschäftsführer tätig, obwohl er sich in seiner Pflichterfüllung behindert sah, hat er auch seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die GmbH treffenden Abgaben verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989170121.X06

Im RIS seit

08.03.1991

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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