RS VwGH Erkenntnis 1991/03/08 88/17/0209

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Veröffentlicht am 08.03.1991
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Rechtssatz

Einer Erledigung kommt Bescheidcharakter nicht zu, wenn der Adressat des Bescheides in dessen Spruch nicht bezeichnet ist (Hinweis E 16.12.1983, 83/17/0096).

Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten
Im RIS seit
08.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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