RS Vwgh 1991/3/8 90/17/0503

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Veröffentlicht am 08.03.1991
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L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §221a Abs2;
LAO NÖ 1977 §165 Abs1;
LAO NÖ 1977 §2 Abs1;

Rechtssatz

Beim Säumniszuschlag, der gem § 2 Abs 2 lit d NÖ LAO 1977 eine Nebengebühr der Abgaben darstellt, handelt es sich um einen Nebenanspruch zu den Abgaben. Nebenansprüche sind gem § 2 Abs 1 NÖ LAO 1977 der NÖ LAO 1977 keine Entsprechung hat, Abgaben iSd NÖ LAO 1977. Der Säumniszuschlag weist daher grundsätzlich eine abgabenrechtliche Selbständigkeit auf, die Akzessorietät hingegen bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (wie sie zV in § 221a Abs 2 BAO, der in der NÖ 19777 keine Entsprechung hat, enthalten ist;

Hinweis E 19.9.1986, 84/17/0181; E 23.5.1990, 90/17/0118).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990170503.X02

Im RIS seit

08.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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