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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ADV §12;Rechtssatz
Die Einteilung zur vorbereitenden Kaderausbildung ist eine Maßnahme im Rahmen des militärischen Dienstbetriebes und wird durch militärische Befehle verfügt. Den betroffenen Wehrpflichtigen stehen dagegen nur die in der ADV in Ansehung von Befehlen eingeräumten Rechtsbehelfe zur Verfügung. Subjektive Rechte des Wehrpflichtigen werden durch seine Einteilung zur vorbereitenden Kaderausbildung nicht berührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110188.X01Im RIS seit
08.03.1991