RS Vwgh 1991/3/8 90/11/0188

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Veröffentlicht am 08.03.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

ADV §12;
ADV §7;
VwGG §34 Abs1;
WehrG 1990 §29 Abs3;
WehrG 1990 §29 Abs7;

Rechtssatz

Die Einteilung zur vorbereitenden Kaderausbildung ist eine Maßnahme im Rahmen des militärischen Dienstbetriebes und wird durch militärische Befehle verfügt. Den betroffenen Wehrpflichtigen stehen dagegen nur die in der ADV in Ansehung von Befehlen eingeräumten Rechtsbehelfe zur Verfügung. Subjektive Rechte des Wehrpflichtigen werden durch seine Einteilung zur vorbereitenden Kaderausbildung nicht berührt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110188.X01

Im RIS seit

08.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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