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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §108 Abs4;Rechtssatz
Auf den Zeitpunkt der Postaufgabe kommt es für die Frage der Rechtzeitigkeit der Erklärung über die Zurücknahme des Vorlageantrages nicht an: § 206 iVm § 200 NÖ LAO 1977 stellt auf das Einlangen der Rücknahmeerklärung bei der Behörde ab, die Regelung des § 200 NÖ LAO 1977, derzufolge der Vorlageantrag bis zur Unterzeichnung der Berufungsentscheidung zurückgenommen werden kann, bestimmt nicht eine Frist iSd § 86 NÖ LAO 1977, sondern einen Endzeitpunkt, was die Anwendung des § 86 Abs 4 NÖ LAO 1977, wonach die Tage des Postlaufes nicht eingerechnet werden, ausschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990170328.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.08.2013