RS Vwgh 1991/3/8 90/17/0328

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Veröffentlicht am 08.03.1991
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
BAO §93 Abs2;
LAO NÖ 1977 §70 Abs2;

Rechtssatz

In jedem Fall, in dem der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen läßt (Möglichkeit der Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen durch Verwaltungsbehörden (im organisatorischen Sinn), behördliche Erledigungen, die nicht in Bescheidform zu erlassen sind, zB Verfahrensanordnungen, Dienstaufträge oder organisatorische Maßnahmen), ist die ausdrückliche Bezeichnung essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, daß die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nicht wesentlich. Dabei ist an eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen.

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenBescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990170328.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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