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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes beginnt die Frist zur Entscheidung über einen Antrag iSd § 73 Abs 1 AVG neuerlich zu laufen. Dies gilt in gleicher Weise für den Fall, daß das Erkenntnis einen erstinstanzlichen und letztinstanzlichen Bescheid betrifft (hier: Feststellung der Eignung zum Wehrdienst auf Grund eines Antrages auf neuerliche Stellung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110212.X01Im RIS seit
08.03.1991Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017