RS Vwgh 1991/3/8 90/11/0212

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Veröffentlicht am 08.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs3;

Rechtssatz

Mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes beginnt die Frist zur Entscheidung über einen Antrag iSd § 73 Abs 1 AVG neuerlich zu laufen. Dies gilt in gleicher Weise für den Fall, daß das Erkenntnis einen erstinstanzlichen und letztinstanzlichen Bescheid betrifft (hier: Feststellung der Eignung zum Wehrdienst auf Grund eines Antrages auf neuerliche Stellung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110212.X01

Im RIS seit

08.03.1991

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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