Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Stützt sich der Einberufungsbefehl auf § 36 WehrG 1978, das im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr in Geltung war, so liegt in der falschen Zitierung keine Verletzung subjektiver Rechte des Wehrpflichtigen, handelt es sich doch bei § 36 WehrG 1978 und § 35 WehrG 1990 nicht um zwei verschiedene Normen, sondern um eine einzige Vorschrift, wobei durch die Wiederverlautbarung nicht der Inhalt der Norm, sondern nur die äußere Erscheinung verändert wurde (Hinweis E VfGH 15.10.1970, VfSlg 6281 a).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110013.X01Im RIS seit
27.08.2001