RS Vwgh 1991/3/8 91/11/0016

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Veröffentlicht am 08.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs1;
WehrG 1990 §15 Abs1;
WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §24 Abs8;

Rechtssatz

Wurde jemand von der Stellungskommission iSd

§ 23 Abs 2 WehrG 1990 für tauglich befunden, so ist von der Tauglichkeit auszugehen, solange nicht eine neuerliche Stellung ein anderes Ergebnis erbringt (Hinweis E 3.4.1990, 89/11/0290).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110016.X01

Im RIS seit

08.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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