RS Vwgh 1991/3/8 90/17/0391

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Veröffentlicht am 08.03.1991
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Index

L37304 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Oberösterreich
L74004 Fremdenverkehr Tourismus Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §3;
TourismusG OÖ 1990 §4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Nach dem OÖ TourismusG 1990, LGBl Nr 89/81, konstitutierten Tourismusverbänden (ebenso vorher nach dem OÖ FremdenverkehrsG 1965 gebildeten Fremndenverkehrsverbänden) kommt in Angelegenheiten der von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich des Landes vorzuschreibenden und einzuhebenden Interessentenbeiträge keine eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete Interessenssphäre zu. Eine Beschwerdeerhebung eines solchen Verbandes gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG gegen einen Beitragsbescheid kommt daher nicht in Betracht.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990170391.X03

Im RIS seit

08.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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