RS Vwgh 1991/3/8 90/11/0212

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Veröffentlicht am 08.03.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
AVG §73 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Mit dem zeitgerechten Einlangen des Devolutionsantrages bei der Oberbehörde hat die Unterbehörde die Zuständigkeit zur Entscheidung verloren. Ein nach diesem Zeitpunkt erlassener Bescheid ist, selbst wenn die Zuständigkeit nach Abweisung des Devolutionsantrages später wieder zurückfällt, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110212.X02

Im RIS seit

08.03.1991

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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