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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
GmbHG §18;Rechtssatz
Die den Vertreter treffende Behauptungspflicht und Nachweispflicht kann nicht so aufgefaßt werden, daß die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre (Hinweis E 20.1.1981, 2609/80). Die grundsätzliche Beweislast des Vertreters betreffend das Fehlen der erforderlichen Mittel zur Abgabentrichtung entbindet die Abgabenbehörde nämlich dann nicht von ihrer Ermittlungspflicht und Feststellungspflicht, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen dieser Mittel ergeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989170121.X05Im RIS seit
08.03.1991Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009