RS Vwgh 1991/3/8 90/11/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §13a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WehrG 1990 §29 Abs8;

Rechtssatz

Wurde der Wehrpflichtige nicht iSd § 13 a AVG belehrt, ein Verlangen nach § 29 Abs 8 WehrG 1990 auf Befassung der Beschwerdekommission zu stellen, so genügt für die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels die Behauptung in der Beschwerde, er hätte ein solches Verlangen gestellt, wenn er entsprechend belehrt worden wäre. Nicht nötig sind dagegen Ausführungen, was er gegenüber der Beschwerdekommission vorgebracht hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110188.X05

Im RIS seit

08.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten