RS Vwgh 1991/3/8 90/17/0328

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Veröffentlicht am 08.03.1991
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
BAO §93 Abs2;
LAO NÖ 1977 §70 Abs2;

Rechtssatz

Die in der Erledigung einer Behörde gewählte Formulierung

"schadlos halten wird" deutet nicht nur auf einen

privatrechtlichen Inhalt dieses Teiles der Erklärung hin, sondern

unterstreicht deren rechtsgeschäftlichen Charakter insgesamt. Die

privatrechtliche Sanktion der Schadloshaltung wäre unverständlich,

wenn ein Bescheid, dessen Bindungswirkung (auch im Falle seiner

Rechtswidrigkeit mangels gesetzlicher Grundlage) gerade eine

spätere Abgabenvorschreibung ausgeschlossen hätte, beabsichtigt

gewesen wäre. Es ist dem Adressaten jedoch zuzugestehen, daß diese

Deutung nicht die

einzig mögliche ist. Die Wendung "erkärt ... , daß ... weder eine

Kanalanschlußgebühr noch eine Kanalbenützungsgebühr ... verlangt

wird" könnte auch isoliert von dem übrigen rechtsgeschäftlichen Kontext als - mehrfach - rechtswidriger Abgabenverzicht mit gewollter Bindungswirkung, also mit Bescheidcharakter, gesehen werden. Letzteres wäre jedoch nach dem Gesagten keinesfalls die unzweifelhaft allein mögliche Auslegung. In einem solchen Fall, in dem der Inhalt der Erledigung einer Vewaltungsbehörde Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen läßt, ist nach der Rspr des VwGH

eine ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid essentiell. Im vorliegenden Fall mangelt es daran.

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des Privatrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990170328.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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