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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die in der Erledigung einer Behörde gewählte Formulierung
"schadlos halten wird" deutet nicht nur auf einen
privatrechtlichen Inhalt dieses Teiles der Erklärung hin, sondern
unterstreicht deren rechtsgeschäftlichen Charakter insgesamt. Die
privatrechtliche Sanktion der Schadloshaltung wäre unverständlich,
wenn ein Bescheid, dessen Bindungswirkung (auch im Falle seiner
Rechtswidrigkeit mangels gesetzlicher Grundlage) gerade eine
spätere Abgabenvorschreibung ausgeschlossen hätte, beabsichtigt
gewesen wäre. Es ist dem Adressaten jedoch zuzugestehen, daß diese
Deutung nicht die
einzig mögliche ist. Die Wendung "erkärt ... , daß ... weder eine
Kanalanschlußgebühr noch eine Kanalbenützungsgebühr ... verlangt
wird" könnte auch isoliert von dem übrigen rechtsgeschäftlichen Kontext als - mehrfach - rechtswidriger Abgabenverzicht mit gewollter Bindungswirkung, also mit Bescheidcharakter, gesehen werden. Letzteres wäre jedoch nach dem Gesagten keinesfalls die unzweifelhaft allein mögliche Auslegung. In einem solchen Fall, in dem der Inhalt der Erledigung einer Vewaltungsbehörde Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen läßt, ist nach der Rspr des VwGH
eine ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid essentiell. Im vorliegenden Fall mangelt es daran.
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des PrivatrechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990170328.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.08.2013