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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
LAO Tir 1984 §7 Abs1;Rechtssatz
Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (Hinweis E 30.5.1989, 89/14/0043).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989170121.X04Im RIS seit
08.03.1991Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009