RS Vwgh 1991/3/8 90/17/0328

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Veröffentlicht am 08.03.1991
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §256 Abs1;
BAO §276 Abs1;
LAO NÖ 1977 §200 Abs1;
LAO NÖ 1977 §206 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0151 E 16. November 1989 VwSlg 6455 F/1989 RS 1

Stammrechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 256 Abs 1 BAO folgt, daß die Zurücknahmeerklärung bei jener Behörde einzubringen ist, bei der die Berufung anhängig ist, dh, der die Entscheidung über die Berufung obliegt. Da der Zeitpunkt der Unterzeichnung der Berufungsentscheidung dem Berufungswerber idR nicht bekannt ist, ist es sein Risiko, daß eine Zurücknahmeerklärung bei der Berufungsbehörde verspätet einlangt. Die Gefahr der Verspätung trägt somit der, der die Berufung zurücknimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990170328.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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