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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §256 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/16/0151 E 16. November 1989 VwSlg 6455 F/1989 RS 1Stammrechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 256 Abs 1 BAO folgt, daß die Zurücknahmeerklärung bei jener Behörde einzubringen ist, bei der die Berufung anhängig ist, dh, der die Entscheidung über die Berufung obliegt. Da der Zeitpunkt der Unterzeichnung der Berufungsentscheidung dem Berufungswerber idR nicht bekannt ist, ist es sein Risiko, daß eine Zurücknahmeerklärung bei der Berufungsbehörde verspätet einlangt. Die Gefahr der Verspätung trägt somit der, der die Berufung zurücknimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990170328.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.08.2013