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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §92;Rechtssatz
Weder das NÖ KanalG, LGBl Nr 1954/6, noch das NÖ KanalG LGBl 8230- 0, noch die LAO NÖ 1977 sehen eine Rechtsgrundlage dafür vor, daß eine Erklärung des Inhaltes "Sehr geehrter Herr N. In Ergänzung der in der Niederschrift vom 13. November 1968 getroffenen Vereinbarung erklärt die Gemeinde X, daß auch für den Fall der Errichtung einer Ortskanalisierung die Einleitung der Abwässer des Betriebes und des Hauses Herrn AN und dessen Rechtsnachfolger im Besitz des Hauses X Nr 180 in den zu schaffenden neuen Kanal mit keinen für Herrn AN und dessen Rechtsnachfolger entstehenden Kosten verbunden sein darf, demnach weder eine Kanalanschlußgebühr noch eine Kanalbenutzungsgebühr von Herrn AN und dessen
Rechtsnachfolger verlangt wird und die Gemeinde für den Fall einer Vorschreibung einer solchen Gebühr Herrn AN und dessen Rechtsnachfolger schadlos halten wird. Der Bürgermeister:" - mag sie dem privatrechtlichen oder dem schlicht-hoheitlichen Verwaltungshandeln (nicht obrigkeitliche Vollziehung etwa im Sinne des Art 23 B-VG) zugeordnet werden - eine Abgabenvorschreibung bei sonst gegebener Tatbestandsmäßigkeit ausschlösse (Hinweis Ruppe, Auskünfte und Zusagen durch Finanzbehörden, ÖStZ 1979, 50; Puck, Haftung des Staates für informelle Zusagen und Auskünfte in Aicher (Herausgeber), Die Haftung für staatliche Fehlleistungen im Wirtschaftsleben 1988, 171, 198).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990170328.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.08.2013