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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Parteienerklärungen im öffentlichen Recht, die sich als Verzichtserklärungen darstellen, sind empfangsbedürftig. Werden sie von der Behörde auch tatsächlich zur Kenntnis genommen, kommt ihnen die Wirkung zu, das bereits entstande Recht zum Erlöschen zu bringen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990170328.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.08.2013