RS Vwgh 1991/3/8 88/17/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/06 89/05/0167 3

Stammrechtssatz

Hat die Berufungsbehörde Sachentscheidungen gefällt, obwohl sie die Berufung als unzulässig hätte zurückweisen müssen, weil den Erledigungen der Beh erster Instanz der Bescheidcharakter fehlte (hier: keine leserliche Beifügung des Namens desjenigen der die Erledigungen genehmigt hat), so hätte die Vorstellungsbehörde die Berufungsbescheide aufheben müssen (Hinweis E 10.11.1988, 88/08/0048). Der Bescheid der Vorstellungsbehörde ist daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen Unterschrift des Genehmigenden Verfahrensbestimmungen Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) Diverses Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988170209.X04

Im RIS seit

08.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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