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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/03/06 89/05/0167 3Stammrechtssatz
Hat die Berufungsbehörde Sachentscheidungen gefällt, obwohl sie die Berufung als unzulässig hätte zurückweisen müssen, weil den Erledigungen der Beh erster Instanz der Bescheidcharakter fehlte (hier: keine leserliche Beifügung des Namens desjenigen der die Erledigungen genehmigt hat), so hätte die Vorstellungsbehörde die Berufungsbescheide aufheben müssen (Hinweis E 10.11.1988, 88/08/0048). Der Bescheid der Vorstellungsbehörde ist daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen Unterschrift des Genehmigenden Verfahrensbestimmungen Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) Diverses Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988170209.X04Im RIS seit
08.03.1991