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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §61 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/15/0015 AW 91/15/0002Rechtssatz
Im Hinblick auf die Vorschrift des § 64 letzter Absatz ZPO ist die Beurteilung, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, auf die nach der Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe entstehenden Kosten abzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991150014.X02Im RIS seit
03.04.2001