RS VwGH Erkenntnis 1991/03/12 91/06/0043

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Veröffentlicht am 12.03.1991
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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/06/0044 Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/12/12 91/06/0124 2 Stammrechtssatz

Der Ansicht, daß ein zivilrechtliches Hindernis zur Erfüllung (Eingriff in Rechte Dritter) der Vollstreckung nicht entgegenstehe, weil die Verhängung von Zwangsstrafen gerade voraussetzt, daß der Verpflichtete ein ihm mögliches und zumutbares Handeln unterläßt oder einem derartigen Verbot zuwiderhandelt, kann in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden (hier hat der Verpflichtete nicht eingewendet, auf Grund des baupolizeilichen Auftrages zur Unterlassung der konsenswidrigen Benützung von Räumlichkeiten entsprechende Unterlassungsklagen gegen die Mieter eingebracht zu haben).

Im RIS seit
03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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