Der Ansicht, daß ein zivilrechtliches Hindernis zur Erfüllung (Eingriff in Rechte Dritter) der Vollstreckung nicht entgegenstehe, weil die Verhängung von Zwangsstrafen gerade voraussetzt, daß der Verpflichtete ein ihm mögliches und zumutbares Handeln unterläßt oder einem derartigen Verbot zuwiderhandelt, kann in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden (hier hat der Verpflichtete nicht eingewendet, auf Grund des baupolizeilichen Auftrages zur Unterlassung der konsenswidrigen Benützung von Räumlichkeiten entsprechende Unterlassungsklagen gegen die Mieter eingebracht zu haben).