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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/12/11 89/07/0186 1Stammrechtssatz
Für die Zulässigkeit von Anordnungen gemäß § 31 Abs 3 WRG kommt es nicht darauf an, ob die in § 31 Abs 1 WRG geforderten Vorsorgen schuldhaft unterlassen worden sind, sondern allein darauf, daß durch Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen objektiv die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist (Hinweis E 12.11.1985, 85/07/0198, 85/07/0226).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990070161.X02Im RIS seit
12.11.2001