RS Vwgh 1991/3/12 90/14/0137

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Veröffentlicht am 12.03.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §76;
FinStrG §33 Abs2 litb;
FinStrG §98 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Auf Wissentlichkeit im Sinne des § 33 Abs 2 FinStrG (hier: Unterlassung der Führung von Lohnkonten gemäß § 76 EStG 1972) kann in der Regel nur aus äußeren Umständen geschlossen werden. Was der Täter zur Tatzeit für gewiß hält, ist somit eine Tatfrage, deren Beantwortung von der Würdigung der Beweise abhängt. Die Verletzung der Grundsätze der freien Beweiswürdigung würde aber nicht inhaltliche Rechtswidrigkeit nach sich ziehen, sondern nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Folge haben, die nur im Falle ihrer Wesentlichkeit zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt. Der Umstand, daß der Bf nur inhaltliche Rechtswidrigkeit behauptet, obwohl er die Beweiswürdigung der belangen Behörde bekämpft, hindert die Untersuchung seines Vorbringens unter dem richtigen rechtlichen Gesichtspunkt durch den VwGH aber nicht (Hinweis E 4.4.1989, 89/14/0008).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140137.X01

Im RIS seit

12.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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