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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Auf Wissentlichkeit im Sinne des § 33 Abs 2 FinStrG (hier: Unterlassung der Führung von Lohnkonten gemäß § 76 EStG 1972) kann in der Regel nur aus äußeren Umständen geschlossen werden. Was der Täter zur Tatzeit für gewiß hält, ist somit eine Tatfrage, deren Beantwortung von der Würdigung der Beweise abhängt. Die Verletzung der Grundsätze der freien Beweiswürdigung würde aber nicht inhaltliche Rechtswidrigkeit nach sich ziehen, sondern nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Folge haben, die nur im Falle ihrer Wesentlichkeit zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt. Der Umstand, daß der Bf nur inhaltliche Rechtswidrigkeit behauptet, obwohl er die Beweiswürdigung der belangen Behörde bekämpft, hindert die Untersuchung seines Vorbringens unter dem richtigen rechtlichen Gesichtspunkt durch den VwGH aber nicht (Hinweis E 4.4.1989, 89/14/0008).
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140137.X01Im RIS seit
12.03.1991