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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Die Agrarbehörde bedarf keiner Einwilligung einer Partei des Zusammenlegungsverfahrens, um sich ihres in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes zur Erstellung einer sachkundigen Stellungnahme, die Bewertung der von der Zusammenlegung erfaßten Liegenschaften betreffend, zu bedienen.
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde beigegebenSachverständiger TechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987070054.X01Im RIS seit
12.03.1991Zuletzt aktualisiert am
12.11.2009