RS VwGH Erkenntnis 1991/03/12 91/06/0043

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Veröffentlicht am 12.03.1991
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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/06/0044 Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/01/23 91/06/0208 3 Stammrechtssatz

Eine gegen die betreffenden Mieter eingebrachte Unterlassungsklage, die auf einem verwaltungsbehördlichen (hier baupolizeilichen) Auftrag zur Unterlassung konsenswidriger Benützung von Räumen beruht, ist keineswegs als von vornherein aussichtslos und daher unzumutbar anzusehen.

Im RIS seit
03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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