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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs1;Rechtssatz
Bei Sonden, die zur Prüfung dienen, ob eine Deponie überhaupt errichtet werden kann, handelt es sich um "Anlagen" im Sinne des § 31 Abs 1 WRG, uzw im konkreten Fall desjenigen, der die Errichtung der Deponie plant. Auch wenn diese Sonden weder für den Bau noch für den Betrieb der Mülldeponie unmittelbar bedeutsam sind, sondern nur der "Befundaufnahme" dienen, so ist die Aufnahme dieses Befundes ausschließlich im Interesse desjenigen, der die Errichtung der Deponie plant, gelegen. Diese Sonden stellen auch dann, wenn sie nicht Bestandteil der Deponie sein sollten, ausschließlich Anlagen iSd § 31 Abs 1 WRG dar, uzw gegebenenfalls desjenigen, der die Errichtung der Deponie plant.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990070161.X01Im RIS seit
12.11.2001