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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Behörde hat ihrer nach § 29 Abs 1 WRG hinsichtlich der Vorkehrungen zu treffenden Entscheidung jenen Sachverhalt zugrunde zu legen, der im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides besteht, und nicht jenen, der im Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserrechtes (durch Verzicht) bestand (Hinweis E 20.3.1986, 85/07/0009).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987070015.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
13.10.2009