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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Daß die Behörden ganz allgemein im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit möglichster Schonung erworbener Recht vorzugehen haben, vermag nichts daran zu ändern, daß das WRG - so etwa in § 27 Abs 4 - unter bestimmten Voraussetzungen auch nachhaltige Eingriffe in bestehende Rechte kennt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990070127.X03Im RIS seit
12.11.2001