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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Beachte
Besprechung AnwBl 1991/8, 583Rechtssatz
Der Rechtsanwalt darf die Postaufgabe der Erledigung allein der - verläßlichen - Kanzleikraft überlassen. Hingegen vermag der VwGH die Auffassung, es bestünde keine Pflicht zur Kontrolle, ob alle Seiten des Beschwerdeschriftsatzes kopiert worden seien, nicht zu teilen. Nach Ansicht des VwGH ist es mit den rechtsanwaltlichen Pflichten nicht vereinbar, sich überhaupt nicht um die Vollständigkeit eines dem Gerichtshof vorzulegenden Schriftsatzes zu kümmern; in dieser Hinsicht kann der Rechtsanwalt nicht aus seiner Verantwortung entlassen werden, und zwar auch dann nicht, wenn er mit der Vorbereitung der Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages eine (besonders) verläßliche Kanzleikraft betraut hat. Angesichts des Fehlens jeglicher Überwachungstätigkeit des Rechtsanwaltes kann von einem minderen Grad des Versehens des Rechtsvertreters des Bf keine Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070015.X01Im RIS seit
12.03.1991