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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde darf sich zwar über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen; es liegt jedoch im Wesen der freien Beweiswürdigung, daß bei genügend geklärtem Sachverhalt weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt zu werden brauchen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, S 411 f). Ob die Behörde einen zweiten Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen; will eine Partei außer dem bereits vorliegenden Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und dieses der Behörde vorzulegen; wenn allerdings das bereits vorliegende Gutachten nicht schlüssig wäre, müßte von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, S 450 und 453 f).
Schlagworte
freie BeweiswürdigungBeweismittel SachverständigenbeweisGutachten ErgänzungGutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende PrivatgutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987070054.X03Im RIS seit
12.03.1991Zuletzt aktualisiert am
12.11.2009