RS VwGH Erkenntnis 1991/03/12 91/06/0043

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Veröffentlicht am 12.03.1991
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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/06/0044 Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/12/12 91/06/0124 1 Stammrechtssatz

Es liegt im Wesen des Vollstreckungsverfahrens, daß Umstände, über die im Titelbescheid rechtskräftig entschieden wurde, bei unverändert gebliebenem Sachverhalt im Vollstreckungsverfahren wegen Rechtskraft des Titelbescheides nicht mehr behandelt werden können (Hinweis E 12.11.1985, 84/05/0232).

Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Im RIS seit
03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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