RS Vwgh 1991/3/12 90/14/0137

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Veröffentlicht am 12.03.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §76;
FinStrG §1;
FinStrG §33 Abs2 litb;

Rechtssatz

Für die Annahme der Täterschaft genügt die faktische Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen; eines - rechtsgeschäftlichen oder organmäßigen - Vollmachtsverhältnisses bedarf es nicht

(Hinweis E 5.10.1987, 86/15/0022). Als "faktischen Geschäftsführer" trifft den Abgabepflichtigen aber die finanzstrafrechtliche Verantwortung für die Führung der Lohnkonten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140137.X02

Im RIS seit

12.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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