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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
EStG 1972 §76;Rechtssatz
Für die Annahme der Täterschaft genügt die faktische Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen; eines - rechtsgeschäftlichen oder organmäßigen - Vollmachtsverhältnisses bedarf es nicht
(Hinweis E 5.10.1987, 86/15/0022). Als "faktischen Geschäftsführer" trifft den Abgabepflichtigen aber die finanzstrafrechtliche Verantwortung für die Führung der Lohnkonten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140137.X02Im RIS seit
12.03.1991