RS Vwgh 1991/3/12 87/07/0054

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Veröffentlicht am 12.03.1991
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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §3 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §12 Abs1;

Rechtssatz

Behauptet eine Partei des Zusammenlegungsverfahrens, im agrarbehördlichen Bewertungsverfahren nach § 12 OÖ FlVfLG 1979 sei mit einem "abstrakten Klassifikationsschema" gearbeitet und nur auf die "natürliche", nicht auf die eigentlich bedeutsame "wirtschaftliche" Ertragsfähigkeit des Bodens - bei letzterer müßten auch die "flächenbezogenen Kosten der Bewirtschaftung" berücksichtigt werden - abgestellt worden, so zeigt sie mit diesem Vorwurf eine Gesetzwidrigkeit in dem Sinn nicht auf, daß bei der agrarbehördlichen Bewertung nicht auf der Grundlage der in § 12 OÖ FlVfLG 1979 angegebenen Grundsätze vorgegangen worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987070054.X02

Im RIS seit

12.03.1991

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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