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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs4;Rechtssatz
§ 27 Abs 4 WRG sieht keine Abwägung der öffentlichen Interessen an der Gewässerreinhaltung mit jenen des Weiterbestehens eines Gewerbebetriebes und der dort vorhandenen Arbeitsplätze vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990070127.X02Im RIS seit
12.11.2001