RS Vwgh 1991/3/13 90/13/0077

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Veröffentlicht am 13.03.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24;
EStG 1972 §29 Z1;
EStG 1972 §4 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 541;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3259/79 E 15. April 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Wird bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG 1972 eine einheitliche Rente anläßlich der Betriebsveräußerung bezahlt, so sind die Rentenleistungen beim Empfänger (= Veräußerer des Betriebes) in dem Verhältnis des Wertes des Grund und Bodens zu den Werten der übrigen zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter zu aliquotieren. Das Verhältnis bestimmt sich nach den Teilwerten. Die bezogenen Renten sind, soweit sie verhältnismäßig auf Grund und Boden fallen, nach Maßgabe des § 29 Z 1 EStG 1972 steuerpflichtig.

Schlagworte

Rente für Grund und Boden bei Gewinnermittlung nicht protokollierter Unternehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130077.X01

Im RIS seit

13.03.1991

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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