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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §24;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 541;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3259/79 E 15. April 1980 RS 1Stammrechtssatz
Wird bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG 1972 eine einheitliche Rente anläßlich der Betriebsveräußerung bezahlt, so sind die Rentenleistungen beim Empfänger (= Veräußerer des Betriebes) in dem Verhältnis des Wertes des Grund und Bodens zu den Werten der übrigen zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter zu aliquotieren. Das Verhältnis bestimmt sich nach den Teilwerten. Die bezogenen Renten sind, soweit sie verhältnismäßig auf Grund und Boden fallen, nach Maßgabe des § 29 Z 1 EStG 1972 steuerpflichtig.
Schlagworte
Rente für Grund und Boden bei Gewinnermittlung nicht protokollierter UnternehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130077.X01Im RIS seit
13.03.1991Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009