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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;Rechtssatz
Ein ernstliches und zielstrebiges Studium ist nicht schon dann in Abrede zu stellen, wenn ein Kind mit vorgesehenen Prüfungen durch einige Zeit in Verzug gerät. Ein Studium jedoch, bei dem schon bald nach seinem Beginn Prüfungen abzulegen sind, bei dem das Kind aber während der gesamten Studiendauer zu keiner einzigen Prüfung antritt, kann keinesfalls mehr als Berufsausbildung gewertet werden, mag auch das während des Studiums erworbene Wissen dem Kind später bei der Ausübung des Berufes eines Werbefachmannes dienlich sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130241.X02Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
29.11.2010