RS Vwgh 1991/3/13 90/03/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/03/0042

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/25 88/03/0236 7

Stammrechtssatz

Eine als Erschwerungsgrund zu berücksichtigende einschlägige Vorstrafe muß bereits zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Straftat rechtskräftig - wenn auch lediglich formell rechtskräftig - sein (Hinweis E 14.9.1984, 84/03/0024; E 10.11.1986, 86/10/0163; E 29.12.1986, 86/10/0132, 0146).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030016.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten